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§ 1

Name und Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

1. Der Verein führt den Namen „Spiel- und Sportverein Würgassen 67 e.V.“ und ist in das zuständige Vereinsregister des Amtsgerichts Paderborn Vereinsregister-Nr. VR 30346 eingetragen .

2. Der Verein hat seinen Sitz in Beverungen - Ortsteil Würgassen.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist Mitglied des Fußball – und Leichtathletik – Verbandes Westfalen e. V. (FLVW) (VKZ 16045), des Landessportbundes (LSB) NRW (VKZ 4302018) und des Ostwestfälischen Turngaues e. V. (OTW)

 

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

- das Abhalten regelmäßiger Übungs- und Trainingstunden;

- die Durchführung eines Sportbetriebes;

- die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen;

- die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen;

- die aktive Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen des Fußball und

Leichtathletikverbandes Westfalen e.V.;

- die Durchführung von Sportveranstaltungen;

- der Beteiligung an Sportveranstaltungen anderer Sportvereine;

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der Ihnen in Zusammenhang mit Ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.

Eine Ehrenamtspauschale gem.§ 3 Nr.26a EStG kann geleistet werden.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres, bei einem der Vorstandsmitglieder erklärt werden.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von einem Mitgliedsbeitrag oder von Umlagen im Rückstand ist.

4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

 

§ 5

Mitgliedsbeiträge

1. Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen bis maximal zum dreifachen des Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

4. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu sportlichen Tätigkeiten zu nutzen und in den Abteilungen des Vereins Sport zu treiben sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

§7

Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand;

c) der Verwaltungsrat;

2. Jedes Vereinsamt beginnt mit der Annahme der Wahl.

Jedes Vereinsamt endet mit Erlöschen der Mitgliedschaft, Rücktritt, Abberufung oder

Annahme der Wahl durch den neugewählten Amtsträger.

3. Endet ein Vereinsamt durch Rücktritt, so hat die betroffene Person das Amt so lange

kommissarisch zu führen, bis auf satzungsgemäße Weise die Nachfolge entschieden ist.

 

§ 8

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

• dem/der Vorsitzenden

• dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

• dem/der Kassierer/in

• dem/der Schriftführer/in

Vorstand im Sinne v. § 26 BGB ist:

• der/die Vorsitzende

• der/die stellvertretenden Vorsitzende

2. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden im Sinne von § 26 BGB des Vorstandes vertreten; jeder von Ihnen ist Einzelvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis ist der/die stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall berechtigt den Verein zu vertreten.

3. Im Innenverhältnis hat der oder die Vorsitzende und im Verhinderungsfall der oder die stellvertretende Vorsitzende bei Investitionen über € 4.000,00 (in Worten: Viertausend Euro) incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer die Zustimmung der übrigen Vorstandsmitglieder schriftlich einzuholen; ebenfalls bei Abschluss von Verträgen mit wiederkehrenden Belastungen von mehr als -12- Monaten und wenn der monatliche Betrag mehr als € 500,00 (in Worten: Fünfhundert Euro) übersteigt.

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;

b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates;

c) Vorbereitung des Haushaltsplanes und der Buchführung;

d) Erstellung des Jahresberichtes;

e) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Verwaltungsrates herbeiführen.

 

§ 10

Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 11

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren ,per E-Mail oder im Rahmen einer Telefonkonferenz beschließen, wenn Eilbedürftigkeit vorliegt und die Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

 

§ 12

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat besteht aus den Mitgliedern

• des Vorstandes

• dem Jugendobmann;

• dem/der Oberturnwart/in;

• dem Fußballobmann;

• dem Gebäude-/Platzwart;

• dem Ehrenamtsbeauftragten;

 

§ 13

Zuständigkeit des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen.

Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

1. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr;

2. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte

3. Erlass von Sport-, Spiel- und Hausordnungen, die nicht Bestandteil der Satzung sind;

4. Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.

 

§ 14

Wahl und Amtsdauer des Verwaltungsrates

1. Der Verwaltungsrat wird vom Vorstand vorgeschlagen und durch eine Blockwahl in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestätigt.

2. Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrates vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

§ 15

Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder, darunter zwei Mitglieder des Vorstands, anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Stellvertretenden Vorsitzenden. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats gilt

§ 11 der Satzung entsprechend. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter führen den Vorsitz im Verwaltungsrat.

§ 16

Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Verwaltungsrats;

d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 17

Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Halbjahr, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Die Bekanntgabe erfolgt durch die Veröffentlichung in dem wöchentlichen Anzeigenblatt „ Beverunger Rundschau“ und dem „Aushangkasten vor der Kirche“. Die Bekanntgabe hat mindestens -14- Tage vor dem Termin zu erfolgen.

2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche von einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich Anträge und Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

4. Über Anträge und Ergänzung der Tagesordnung, wenn sie fristgerecht eingegangen sind, beschließt die Versammlung.

 

§ 18

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 19

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei der Wahl des Vorsitzenden wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss bestehend aus dem Wahlleiter und zwei Wahlhelfern übertragen. Nach der Wahl des Vorsitzenden übernimmt der Vorsitzende die Wahlleitung, unter Hinzuziehung der Wahlhelfer, zu weiteren Wahlen des Vorstands.

2. Die Wahlen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden werden im geheimen Wahlgang durchgeführt.

3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

4. Der/die Kassierer/in, der/die Schriftführer/in und die Mitglieder des Verwaltungsrats werden in einer Blockwahl von der Jahreshauptversammlung gewählt bzw. bestätigt.

5. Die Art der Abstimmungen bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

6. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine Solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterzeichnen sind.

 

§ 20

Ehrungen

1. Mitglieder, die dem Verein ununterbrochen 25,40 oder 50 Jahre angehören, werden ausgezeichnet.

2. Wer sich in hervorragender Weise um die Förderung des Sports und/oder um den Verein verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Zu Ehrenmitgliedern können auch Nichtmitglieder ernannt werden.

Vorschlagsberechtigt sind der Vorstand, der Verwaltungsrat oder die Mitgliederversammlung.

Ehrenmitglieder werden durch die Versammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.


§ 21

Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollten in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt einmal wiedergewählt werden.

2. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und eventueller bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichen Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogenannte Ad hoc- Prüfungen.

3. Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.

4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfungen und empfehlen dieser gegebenenfalls die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf kein abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

5. Werden keine Kassenprüfer gewählt, so erfolgt die Prüfung der Finanzbuchhaltung und der Geschäftsführung des Vereins durch einen vom Vorstand beauftragten, auf Vereinsrecht und Vereinssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.

 

§ 22

Abteilungen

Die Abteilungen werden jeweils von dem Vorstand gebildet.

1.1. Die Abteilungen sollen für die im Verein gepflegten Sportarten organisatorisch zuständig sein.

1.2. Das Gleiche gilt für den Erhalt von Sportanlagen.

2. Mitglieder können mehreren Abteilungen angehören.

3. Mindestens einmal jährlich sollen Abteilungsversammlungen stattfinden, bei denen auch die Abteilungsleiter dem Vorstand vorgeschlagen werden können.

4. Der Vorstand lädt auf Wunsch oder nach Bedarf die Abteilungsleiter zu Sitzungen ein.

5. Soweit Angelegenheiten von Abteilungen Maßnahmen von Vereinsorganen erfordern, sind diese von den Abteilungsleitern im Verwaltungsrat zu beantragen oder anzuregen.

 

§ 23

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (§ 16 Abs. 2.d).

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Beverungen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 24

Satzungsänderungen

Mit der Annahme dieser Satzung treten alle bisherigen Satzungen außer Kraft.

Beverungen - Würgassen, den 29. Mai 2010

 

gez. Fritz Trute

(1.Vorsitzender)

gez. Sylvia Kleinschmidt

(stellv. Vorsitzende)